Wirksamkeit eines Vermächtnisses zugunsten des behandelnden Arztes
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (IV ZR 93/24) entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen an den behandelnden Hausarzt nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein berufsrechtliches Zuwendungsverbot der Ärztekammer verstößt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Erblasser mit seinem Hausarzt einen notariellen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ geschlossen. Der Arzt verpflichtete sich zu medizinischen und betreuenden Leistungen; als Gegenleistung sollte er nach dem Tod des Patienten ein Grundstück erhalten. Nach dem Tod des Erblassers und der Insolvenz des Arztes verlangte der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Grundstücks an die Insolvenzmasse.
Die Vorinstanzen hielten die Zuwendung wegen Verstoßes gegen § 32 der Berufsordnung der Ärztekammer für unwirksam. Der BGH hob diese Entscheidungen auf. Ein möglicher Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten führe nicht automatisch zur Nichtigkeit nach §§ 134, 2171 BGB, da die Berufsordnung kein zivilrechtliches Verbot gegenüber dem Patienten enthalte.
Zudem betonte der BGH die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Erblassers aus Art. 14 GG. Diese dürfe nur durch ein formelles Gesetz eingeschränkt werden, nicht durch berufsständische Regelungen. Berufsrechtliche Verstöße könnten vielmehr durch Kammermaßnahmen sanktioniert werden.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch eine mögliche Sittenwidrigkeit der Vereinbarung prüfen muss.