Vertretung des Nacherben bei transmortaler Vollmacht

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22. Mai 2025 – V ZB 46/24) hatte über die Reichweite einer transmortalen Generalvollmacht zu entscheiden, die einem Dritten erteilt worden war, der nicht Vorerbe des Erblassers war.

Nach dem Tod des Erblassers war im Grundbuch eine Vorerbin mit einem Nacherbenvermerk zugunsten der Abkömmlinge eingetragen. Auf Grundlage der über den Tod hinaus geltenden Vollmacht beantragten Bevollmächtigter und Vorerbin die Löschung dieses Vermerks. Grundbuchamt und Vorinstanzen lehnten dies ab, u.a. mit dem Argument, dass die Vollmacht die Nacherben nicht ausdrücklich nenne.

Der BGH hob diese Entscheidung auf. Er stellte klar, dass sich der Umfang einer transmortalen Generalvollmacht durch Auslegung bestimmt und grundsätzlich auch die Vertretung der Nacherben umfassen kann. Eine ausdrückliche Benennung der Nacherben ist dafür nicht erforderlich.

Maßgeblich ist der erkennbare Wille des Erblassers, wie er in der Vollmacht zum Ausdruck kommt. Bei einer umfassend formulierten Generalvollmacht spricht regelmäßig viel dafür, dass sie weit auszulegen ist und auch die erforderlichen Erklärungen gegenüber grundbuchrechtlichen Eintragungen umfasst.

Der Zweck einer solchen Vollmacht liege darin, die Handlungsfähigkeit nach dem Tod zu sichern und den Rechtsverkehr zu erleichtern. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Vollmacht ohne klare Einschränkungen eng ausgelegt würde.

Das Grundbuchamt darf die beantragte Löschung daher nicht allein mit dem Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der Nacherben ablehnen. Entscheidend bleibt die Auslegung der Vollmacht im konkreten Einzelfall.