Sozialhilferegress – Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs

Im Urteil vom 04.09.2024 hatte des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sich mit der Frage befasst, ob und wann eine darlehensweise gewährte Sozialhilfe nach dem Tod des Leistungsberechtigten zurückgefordert werden kann und ob der Sozialhilfeträger befugt ist, einen solchen Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Dabei hatte das LSG angenommen, dass die Rückzahlung des Darlehens mit dem Tod des Leistungsberechtigten fällig wird. Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Zwar könne ein Darlehen auch gegenüber Erben durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden. Unklar sei jedoch, ob die Forderung bereits fällig gewesen sei. Die Annahme des LSG, dass die Fälligkeit mit dem Tod der Leistungsberechtigten eintrete, lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus den Bewilligungsbescheiden ableiten.

LSG, 04.09.2024, L 4 SO 17/22

BSG, 24.07.2025, B 8 SO 10/24 R