Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1a SGB VI die Versicherteneigenschaft der zu pflegenden Person selbst voraussetzt. Werden EU-Bürger in Deutschland lediglich aufgrund europäischer Sachleistungshilfe gepflegt, bleibt für Geldleistungen – etwa Rentenbeiträge für Pflegepersonen – allein der Heimatstaat zuständig.

Im zugrunde liegenden Fall pflegte der Kläger in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern und beantragte die Feststellung der Rentenversicherungspflicht und die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Pflegekasse und Deutsche Rentenversicherung lehnten dies ab. Nachdem das Sozialgericht zunächst zugunsten des Klägers entschieden hatte, wiesen Landessozialgericht und schließlich auch das Bundessozialgericht die Klage ab. Das Gericht bestätigte, dass die bloße Inanspruchnahme europäischer Sachleistungshilfe durch die gepflegte Person keine Versicherungspflicht der Pflegeperson in der Rentenversicherung nach § 3 Nr. 1a SGB VI begründet (BSG, Urteil vom 11.12.2025, Az. B 10/12 R 4/23 R).